Studium im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit
„Männlich, ehrlich, christlich“ – so könnte eine Kurzcharakteristik der Studenten an den mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Universitäten lauten. Welche Anforderungen stellten die Statuten der Hochschulen an neuaufzunehmende Studenten und wie wurden diese Normen in der Praxis gehandhabt?
Die Aufnahme in die Universität erfolgte durch die Immatrikulation. Diese war kein reiner Verwaltungsakt zur statistischen Erfassung der Studenten, sondern begründete die Zugehörigkeit des Einzelnen zur Hochschule und die Unterstellung unter die universitäre Gerichtsbarkeit. Deshalb enthalten die Matrikeln neben den Namen der Studenten auch die der Lehrer, sonstiger Angestellter sowie von Handwerkern, die außerhalb der herrschenden Zunftordnungen für die Universität tätig waren. Auch wurden die Matrikeln im Laufe der Zeit immer aufwändiger und repräsentativer gestaltet.
Im Gegensatz zum heutigen Bildungssystem, das für den Zugang zum Hochschulstudium die vorherige Absolvierung einer Sekundarschule oder einer Studienberechtigungsprüfung vorschreibt, gab es im mittelalterlichen Schulsystem keine derartigen Bestimmungen. Es gab keine aufeinander aufbauenden Schulformen, sondern ein Nebeneinander von Kloster-, Pfarr- oder städtischen Schulen. Die in diesen Schulen gelehrten Inhalte reichten von der Vermittlung elementarer Fertigkeiten wie Lesen, Schreiben und Rechnen bis hin zum auch an den Hochschulen gelehrten Fächerkanon. Das Niveau war v. a. vom Wissen und den Fähigkeiten des bzw. der Lehrer abhängig. Dementsprechend gab es an den mittelalterlichen Universitäten so gut wie keine formellen Einschränkungen bei der Aufnahme von Studenten.
Ein- und Ausschlusskriterien
Die meisten Universitätsstatuten verlangten von den Kandidaten nur die Taufe, die eheliche Geburt sowie einen „gesitteten Lebenswandel“. Der Nachweis der ersten beiden Punkte war vielfach erst im Zuge einer allfälligen Graduierung vorzulegen; an manchen Universitäten genügte sogar die Versicherung des Studenten, dass er glaube, ehelich geboren zu sein.
Durch diese Bestimmungen wurden in erster Linie Nichtchristen, also Juden und auf der Iberischen Halbinsel Muslime, vom Studium ausgeschlossen. Der de facto erfolgte Ausschluss der Frauen von der Hochschulbildung hatte eigentlich keine rechtliche Grundlage in den Universitätsstatuten. Die universitäre Ausbildung von Frauen war wohl jenseits der Vorstellungen der Verantwortlichen, weshalb in den Statuten keine diesbezüglichen Bestimmungen zu finden sind.
Seit dem Beginn der Reformation verlangten die Universitäten zusätzlich noch das Bekenntnis zur jeweils katholischen bzw. protestantischen Konfession, doch gab es an einzelnen Universitäten auch Schlupflöcher zur Umgehung dieser Forderungen: So richtete die venezianische Regierung zu Beginn des 17. Jahrhunderts eigene Schulen für Mediziner und Juristen ein, die akademische Grade auch an Nichtkatholiken vergaben. Die Universität Padua schützte ihre protestantischen Hörer durch ein Immunitätsprivileg vor der Verfolgung durch die Inquisition.
Sonstige Bestimmungen wie beispielsweise regionale oder soziale Herkunft oder intellektuelle, sprachliche und finanzielle Voraussetzungen wurden bei der Aufnahme von Studenten nicht thematisiert. Da der Universitätsbetrieb selbst an den größten Schulen noch weit entfernt von den Massenuniversitäten des 20. und 21. Jahrhunderts war, gab es wesentlich intensivere persönliche Kontakte zwischen Lehrern und Studenten: Die Lehrer entschieden, wen sie als Studenten akzeptierten, wobei sie natürlich das bereits vorhandene Bildungsniveau mitberücksichtigten und auf diese Weise einen gewissen Mindeststandard festlegten. Trotzdem gibt es vereinzelt Belege dafür, dass Studenten erst an der Universität die Wissenschaftssprache Latein oder sogar Lesen und Schreiben lernten.
Die Aufnahme in die „Gemeinschaft der Lehrer und Schüler“ – die Immatrikulation
Sobald ein Student von einem Lehrer als Schüler akzeptiert worden war, wurde er in die Matrikel eingetragen. Aus den ursprünglich privat geführten Schülerlisten der einzelnen Lehrer entstanden mit Ausbau der universitären Strukturen die Mitgliederverzeichnisse der Fakultäten, akademischen Nationen und der Gesamtuniversität, die meist als „Matrikel“ bezeichnet wurden (es finden sich auch die Begriffe album, rotulus oder cedula). Der Eintrag in die (in den meisten Fällen Rektorats-)Matrikel begründete die Zugehörigkeit des Einzelnen zur Universität und hatte eine wichtige rechtliche Bedeutung, da die Hochschulen über eine gesonderte Gerichtsbarkeit verfügten.
Der Rechtsakt gliederte sich in der Regel in drei Abschnitte: Nachdem der Neuankömmling beim Rektor um die Immatrikulation ersucht hatte, entrichtete er die dafür fällige nach Stand und finanzieller Möglichkeit gestaffelte Taxe. Anschließend schwor er, die Universitätsstatuten zu befolgen, dem Rektor als Universitätsleiter gehorsam zu sein, die Gemeinschaft nach besten Kräften zu unterstützen und keine Rache für erlittenes Unrecht zu nehmen. Zum Abschluss der Zeremonie wurde sein Name in die Matrikel eingetragen. Dieser Eintrag wurde meist vom Rektor bzw. ab dem 16. Jahrhundert von Schreibern vorgenommen; an manchen Universitäten schrieben sich die Studenten selbst in die Matrikel ein.
Da die Immatrikulation der Beleg für die Zugehörigkeit zur universitären Rechtsgemeinschaft war, sind in der Matrikel nicht nur die Studenten, sondern auch die Lehrer sowie sonstige Universitätsangehörige wie Diener von Professoren oder Handwerker, die für die Universität tätig waren, verzeichnet. Letztere wurden auch als „akademische Bürger“ bezeichnet.
Gestaltung des Matrikel – von der Gebrauchshandschrift zum Repräsentationsobjekt
Die Matrikeln sind nach den Amtsperioden der Rektoren (bzw. Dekane oder Prokuratoren) gegliedert. In der Rektoratsmatrikel sind die Einträge ab 1385 nach der Zugehörigkeit zu den vier akademischen Nationen geordnet. Die Einzelimmatrikulation enthält im Idealfall das Datum der Eintragung (meist das Semester, manchmal findet sich sogar das Tagesdatum), Name und Herkunft sowie Angaben über die Zahlung und die Höhe der Matrikeltaxe bzw. über die Dispensierung davon; teilweise finden sich auch Angaben zum Studium und zum weiteren Lebensweg. Diese Form der Immatrikulation wurde in Wien bis zur Aufhebung der Pflichtimmatrikulation 1784 gepflegt. Nach der Wiedereinführung der Immatrikulation zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde zusätzlich Name und Beruf des Vaters bzw. Vormunds eingetragen.
Die Idealform wurde allerdings nicht immer eingehalten. So finden sich relativ durchgängige Angaben zum Studium erst ab der Mitte des 17. Jahrhunderts, während die Angaben über die Zahlung der Matrikeltaxen ab dieser Zeit immer sporadischer werden. Im ungünstigsten Fall besteht ein Eintrag nur aus dem Namen. Wenn es sich dabei zusätzlich um eine Person handelte, die – wie im Mittelalter weitverbreitet – keinen Familiennamen führte, so ist es fast nicht möglich, weitere biographische Daten zu ermitteln.
Die Matrikeln, die ursprünglich schmucklose Gebrauchshandschriften waren, wurden gegen Ende des 17. Jahrhunderts zunehmend aufwändiger gestaltet. So ließen die – oft adeligen – Rektoren aufwändige, teilweise farbig kolorierte Zierblätter mit ihren Wappen oder mit allegorischen Darstellungen anfertigen. Auch Meldungen über die Universität betreffende Ereignissen und Gesetze sowie sonstige Nachrichten wie Hochzeiten oder Todesfälle im Herrscherhaus, Kriege, Seuchen u. ä. wurden in die Matrikel eingetragen.
Exmatrikulation als Disziplinarmaßnahme
Die durch die Immatrikulation begründete Zugehörigkeit zur akademischen Gemeinschaft hielt im Idealfall ein Leben lang an. Allerdings konnten Universitätsangehörige auch wieder aus dieser Gemeinschaft ausgeschlossen werden. Da die Zugehörigkeit zur Hochschule auch Teilnahme an deren Privilegien bedeutete, wurden zeitlich begrenzte oder ständige Exmatrikulationen als Disziplinarmaßnahme angewandt: Der Name des Betreffenden wurde aus der Matrikel gestrichen, teilweise finden sich auch Anmerkungen über die Gründe des Ausschlusses. Diese reichten von Verstößen gegen die universitären Disziplinarbestimmungen bis hin zu strafrechtlich relevanten Delikten wie Diebstahl, Urkundenfälschung, Ketzerei, Ehebruch und Mord.
Zuletzt aktualisiert am 10/11/24