Lehr- und Lernfreiheit

Von der „Hohen Schule“ zur „Neuen Universität“
1848–1873

Am 12. März 1848 fasste eine Versammlung von Studierenden den Beschluss zu einer Petition an den Kaiser, in der auch die Gewährung von Lehr- und Lernfreiheit gefordert wurde. Mit diesem Gesuch, das als „Studentenpetition“ in die Geschichte des Revolutionsjahres 1848 einging, war der Anstoß zu der längst fälligen Reform des gesamten Unterrichtswesens in Österreich gegeben.

Der Grundsatz der „Lehr- und Lernfreiheit“ – an vielen deutschen Universitäten (Halle, Göttingen, Jena) während des 18. Jahrhunderts als „libertas philosophandi“ erfolgreich verankert – war neben den bürgerlichen Freiheiten (Pressefreiheit, Redefreiheit, Glaubensfreiheit etc.) das zentrale Schlagwort der liberalen Reformwünsche in Wien des Revolutionsjahres 1848. Der begrifflich zumeist als Einheit propagierte Grundsatz bezog sich inhaltlich jedoch auf zwei getrennte Bereiche: Lehrfreiheit (Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre) und Lernfreiheit (Freiheit des Studiums).

Lehrfreiheit

Die universitäre Lehre war seit den Reformen Maria Theresias und Josephs II. strikt an staatliche Vorgaben (Professorenbestellung, Lehrbücher, Studienpläne, Kontrolle der Vorlesungen etc.) gebunden. Die Einführung von Lehrfreiheit bedeutete, dass jene Personen, welche die Lehrberechtigung (venia docendi) in einem wissenschaftlichen Nominalfach als Professoren oder  Privatdozenten erworben haben, nun berechtigt waren, ihre selbstgewählten Themen und ihre persönliche Lehrmeinung im Rahmen ihres Fachgebietes frei an der Universität vorzutragen. Der akademische Lehrer soll „nur seinem wissenschaftlichen Gewissen verantwortlich“ sein. Er hat jedoch die Pflicht, seine Lehrmeinung gegenüber neuen Erkenntnissen und Fragestellungen zu überprüfen und zu rechtfertigen.

Lernfreiheit

Die Forderung nach Lernfreiheit betraf mehrere Aspekte. Aktuell ging es 1848 um die Aufhebung der von den Studierenden gehassten Semestral- und Annualprüfungen, welche für den Aufstieg in den nächsten Jahrgang und für den Erhalt bestimmter Begünstigungen (Konviktsplätze, Stipendien, Unterrichtsgeld-Befreiung) vorgeschrieben waren. Weiters ging es um das Recht, die obligaten Lehrveranstaltungen in beliebiger Zeit und in beliebiger Folge zu hören und die Universitätslehrer frei auswählen zu dürfen. Nach der allgemeinen Studienordnung vom 1. Oktober 1850 entfielen die Annual- und Semestralprüfungen endgültig. Auch der Besuch ausländischer Universitäten, an denen Lehr- und Lernfreiheit herrschte, war nun erlaubt.

Einführung von Lehr- und Lernfreiheit

Die Studentenpetition vom 12. März 1848 gab den Anstoß zu der längst fälligen Reform des gesamten Unterrichtswesens in Österreich und der Umwandlung der „Alma Mater Rudolphina“ in eine moderne Lehr- und Forschungsuniversität. Schon der erste österreichische Unterrichtsminister Franz von Sommaruga verkündete am 30. März 1848 in der Aula der Universität die allseits geforderten akademischen Freiheiten und eine umfassende Neugestaltung des gesamten Unterrichtswesens. Zu diesem Zweck berief er den Prager Philosophieprofessor Franz Seraphin Exner in das neue Ministerium nach Wien, der bald zur Seele und Triebfeder der Reform wurde. Bereits im Sommer 1848 legte er den „Entwurf der Grundzüge des öffentlichen Unterrichtswesens in Österreich“ vor, der zur Basis der unter dem späteren Unterrichtsminister Thun-Hohenstein (1849-1860) durchgeführten Bildungs- und Universitätsreform wurde. Exners Vorstellungen orientierten sich am erfolgreichen preußischen Unterrichtsmodell, das auf der Basis von Lehr- und Lernfreiheit und der Verbindung von Forschung und Lehre seit Jahrzehnten praktiziert wurde. Gleichzeitig erkannte er, dass die Habsburgermonarchie nicht ausreichend qualifizierte Kräfte aufbieten konnte für eine „neue Universität“, die nunmehr wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben sollte; gleichzeitig sollte Lehrfreiheit und Lernfreiheit garantiert werden. Diesem Mangel suchte man mit der Berufung ausländischer Professoren besonders aus Deutschland beizukommen. Andererseits sollte der eigene wissenschaftliche Nachwuchs durch die Einführung der Habilitation von Privatdozenten gefördert werden. Als eine wertvolle Hilfe erwies sich die Berufung des protestantischen Gymnasiallehrers Hermann Bonitz auf eine Professur für Klassische Philologie, der gemeinsam mit Exner die Konzepte der Reform erarbeitete. Neu zu begründende Seminare, Institute, Labors und Kliniken sollten die Heranführung der Studierenden an wissenschaftliche Forschung ermöglichen.

„Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei“

Die studentischen Forderungen von 1848 betreffend Lehr- und Lernfreiheit wurden bereits in den provisorischen Reformgesetzen unter Minister Thun-Hohenstein weitgehend erfüllt. Die Freiheit der Lehre erlangte darüber hinaus im Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 Verfassungsrang: Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei (Art. 17). Mit dem Gesetz vom 27. April 1873 über die Organisation der akademischen Behörden fanden die im Revolutionsjahr eingeleiteten Universitätsreformen den vorläufigen Abschluss und eine zukunftsweisende Kodifizierung, die Reste der mittelalterlichen Korporationsverfassung wurden mit der Eliminierung der Doktorenkollegien beseitigt. Die Universitäten wurden als staatliche Anstalten mit dem Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Lehre betrachtet, ohne dass ihre Stellung als juristische Personen ausdrücklich aufgehoben worden wäre. Der kirchliche Einfluss wurde zurückgedrängt, das Kanzleramt auf die Katholisch-theologische Fakultät beschränkt. Bis zum Hochschul-Organisationsgesetz von 1955 blieb das Gesetz - mit Unterbrechung in der NS-Zeit - im Wesentlichen in Geltung.

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