Die Rechts- und Staatswissenschaften, Teil I

Von den Anfängen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts
1365–1900

Mit ihrer mehr als sechshundertjährigen Geschichte blicken die Juristen auf eine der längsten Traditionen an der Universität Wien zurück. Der Fächerkanon ihrer Fakultät, der zunächst auf das kanonische und das römische Recht beschränkt war, wurde ab dem 18. Jahrhundert beständig vermehrt, und zwar nicht nur um juristische, sondern auch um nichtjuristische Disziplinen, wie vor allem Ökonomie und Statistik, sodass die Fakultät ab 1848 als „rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät“ bezeichnet wurde. 

Ein Studium der „Iura Canonica et civilia“, also des kirchlichen und des bürgerlichen Rechts, wurde bereits im Stiftbrief Rudolphs IV. vom 12. März 1365 verheißen, doch konnte sich ein geregelter Studienbetrieb nicht vor 1402 etablieren und blieb noch durch fast ein Jahrhundert auf das Kirchenrecht beschränkt; erst 1494 gelang mit der Berufung von Hieronymus Balbi aus Venedig auch die Etablierung des Studiums des Zivilrechtes. Dieses wurde, wie an den europäischen Universitäten jener Zeit üblich, anhand des Corpus Iuris Civilis vorgetragen, einer Sammlung von Texten des klassischen römischen Rechts, die um 533 n.Chr. im Auftrag von Kaiser Justinian I. erstellt worden war. Das heimische, vielfach noch nicht aufgezeichnete Recht, das von den Gerichten gehandhabt wurde, war demgegenüber noch bis ins 17. Jahrhundert nicht Gegenstand des akademischen Unterrichts und fand auch danach nur insofern Berücksichtigung, indem einzelne Institutionen des heimischen Rechts allmählich in die dogmatische Behandlung der „Gelehrten Rechte“ integriert wurden, woraus das sog. Ius Romano-Germanicum entstand.

Eine völlige Reorganisation der juridischen Fakultät erfolgte 1753 durch Maria Theresia, die die Fakultät mit fünf Lehrstühlen ausstattete und den Fächerkanon wesentlich erweiterte; insbesondere hielt damals in der Person des Karl Anton von Martini das Naturrecht seinen Einzug in die Fakultät. Martinis Nachfolger, Franz von Zeiller, entwarf den neuen Studienplan von 1810, mit dem das Naturrecht als Einführung in das Rechtsstudium breit verankert wurde. In jener Zeit kamen auch die unter Maria Theresia begonnenen Arbeiten an einer Kodifikation des österreichischen Strafrechts und bürgerlichen Rechts zum Abschluss, sodass die Vorlesungen nun unmittelbar anhand des Strafgesetzbuches und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgetragen werden konnten.

1810 war auch erstmals die „Statistik“ als Prüfungsfach vorgesehen; sie hatte zu jener Zeit v.a. eine Beschreibung des Zustandes der österreichischen Monarchie zum Gegenstand, verband also Lehrinhalte, die heute wohl eher der Geographie, der Ethnologie oder der Zeitgeschichte zuzuordnen wären. Vor allem wurden hier aber auch Grundzüge der politischen Ordnung (von einem „Verfassungsrecht“ kann in der Ära des Absolutismus nur schwer gesprochen werden) gelehrt. Erst allmählich, als mittelbare Folge der Etablierung der modernen Verfassungslehre durch Moriz von Stubenrauch ab 1850, wandelte sich das Fach Statistik, das seiner alten Inhalte entkleidet wurde. Neben die bisherige deskriptive trat die schließende Statistik, die stärker mathematisch orientiert war und für die Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften von hoher Bedeutung wurde. Diese moderne Statistik war es dann auch, die immer stärker auf den Einsatz von elektronischen Rechenmaschinen setzte, sodass sie zur Wiege der heutigen Fakultät für Informatik wurde.

Das Studium der Rechtswissenschaften erfuhr eine neue, besonders folgenschwere Neuorientierung im Gefolge der Universitätsreform des Ministers Leo Graf Thun-Hohenstein. Mit dem Studienplan von 1855 wurde das Naturrecht, dem zumindest indirekt eine Mitschuld am Ausbruch der (gescheiterten) Revolution von 1848 gegeben wurde, weitgehend zurückgedrängt. An seiner Stelle dominierten die rechtshistorischen Fächer – Römisches Recht, Deutsche Rechtsgeschichte und Deutsches Privatrecht – den ersten Studienabschnitt. Die Hoffnungen des Ministers, damit wieder den Anschluss an die deutsche Rechtswissenschaft zu finden sowie vor allem die Jusstudenten zu patriotisch-konservativen Staatsbürgern zu „erziehen“, ging nicht auf, und in allen nachfolgenden Reformen wurde die Bedeutung der rechtshistorischen Fächer deutlich zurückgedrängt. Während aber das Kirchenrecht als Pflichtfach 1978 aus dem Studienplan verschwand, konnten das Römische Recht und die Rechtsgeschichte – inhaltlich deutlich modernisiert und umfangmäßig um etwa 80 % gekürzt – ihre Stellung am Beginn des Rechtsstudiums aufgrund ihrer didaktisch wertvollen Funktion als Propädeutikum des geltenden Rechts bis in die Gegenwart behaupten.

Auf die Thun‘sche Universitätsreform geht schließlich auch die Berufung von Joseph Unger auf einen zivilrechtlichen Lehrstuhl der Universität Wien im Jahre 1856 zurück. Unger wurde zum bedeutendsten Vertreter der sog. Pandektistik in Österreich, einer in Deutschland vorherrschenden wissenschaftlichen Strömung, die sich verstärkt dem Studium der römischen Pandekten zur Lösung von Problemen des geltenden Rechts zuwandte. Hauptergebnis der Pandektistik sind die sogenannten Teilnovellen zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch der Jahre 1914, 1915 und 1916, mit der die österreichische Zivilrechtskodifikation modernisiert und teilweise auch an das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch von 1896 angeglichen wurde.

Die Pandektistik fand in Österreich aufgrund ihrer angeblichen Weltfremdheit („Begriffsjurisprudenz“) und mangelnden Berücksichtigung sozialer Verhältnisse vielfache Kritik, so insbesondere durch den Zivilprozessualisten Anton Menger, der das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch als Gesetzbuch einer kapitalistischen Gesellschaftsordnung scharf kritisierte. Mengers Schüler Franz Klein wurde zum Schöpfer der österreichischen Zivilprozessordnung, eines international viel gerühmten Gesetzes, das insbesondere dem Richter eine aktive Rolle beim Prozess gibt. Zu den Kritikern der Begriffsjurisprudenz zählte ferner auch Rudolf Jhering, der mit seinem Vortrag vor der Wiener Juristischen Gesellschaft „Der Kampf ums Recht“ vom 11. März 1872 – dessen Schriftfassung unzählige Male nachgedruckt und in 26 Sprachen übersetzt wurde – die Grundlagen für die heute in der Zivilrechtswissenschaft vorherrschende Wertungsjurisprudenz legte.

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