Mit der Immatrikulation (Eintragung in die Matrikel) wurden Studenten und sonstige Universitätsbesucher in die Rechtsgemeinschaft der Universität aufgenommen (bis zur Aufhebung der akademischen Gerichtsbarkeit 1783). Die Immatrikulation bestand aus der Entrichtung der jeweiligen Immatrikulationsgebühren, dem Eid, sich allen Rechten und Pflichten eines Universitätsangehörigen zu unterwerfen, sowie dem eigentlichen Eintrag in die Matrikel. Ursprünglich wurde der Eintrag vom Rektor, Dekan bzw. vom Prokurator vorgenommen, später wurde dies von Kanzleischreibern erledigt.
Nach Abschaffung der universitären Gerichtsbarkeit 1783 wurde die Immatrikulation zunächst auf freiwilliger Basis fortgesetzt, später vorübergehend sogar ganz abgeschafft. Ab 1804 wurde die Immatrikulation zum Zweck der Studierendenevidenz wieder eingeführt.